3. Mit Beschwerde vom 21. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin 40 Fotografien zu den Akten. Ihrer Replik vom 7. September 2023 legte sie alsdann eine E-Mail des Notars E.________, das Testament von F.________ sowie eine Zessionserklärung von F.________ bei. Dabei handelt es sich um Noven. Weil die Beschwerdekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt, sind Noven im Beschwerdeverfahren zulässig (Urteile des Bundesgerichts 1B_507/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3.1; 1B_258/2017 vom 2. März 2018; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4;