in: BGE 148 IV 66). 2.2 Das Bundesgericht kam im Urteil 7B_465/2024 vom 21. Juli 2025 E. 3.4 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihr schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Einstellung in Bezug auf den Diebstahl mit Beschwerde vom 21. Juli 2023 hinreichend substantiiert habe und die Beschwerdekammer insoweit auf die Beschwerde hätte eintreten müssen. Den Erwägungen des Bundesgerichts folgend wird im Neubeurteilungsverfahren nur noch zu prüfen sein, ob das Strafverfahren gegen die Beschuldigte bezüglich des Eventualvorwurfs des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB;