Die Beschwerdeführerin hielt innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 18. September 2025 am gestellten Antrag, wonach die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Strafverfahren gegen die Beschuldigte weiterzuführen sei, fest. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Eingaben Kenntnis und gab den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten Gelegenheit zum Einreichen einer Kostennote für das Neubeurteilungsverfahren. Am 20. Oktober 2025 reichten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten ihre Kostennoten ein.