Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 382 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung – Neubeurteilung Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung, evtl. Diebstahls Neubeurteilung des Beschlusses der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 312 vom 5. März 2024 Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vor instanz) führt ein Strafverfahren (O 19 730) gegen A.________ (nachfolgend: Be- schuldigte) wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung, evtl. Diebstahls zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Auf die von der Beschwerdeführe- rin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 21. Juli 2025 dagegen erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 23 312 vom 5. März 2024 nicht ein. In der Folge führte die Beschwerdeführerin Beschwerde in Strafsa- chen. Mit Urteil 7B_465/2024 vom 21. Juli 2025 hiess das Bundesgericht die Be- schwerde teilweise gut, soweit darauf einzutreten war, hob den Beschluss der Be- schwerdekammer auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung des Eventua- lvorwurfs des Diebstahls ab dem 1. Mai 2017 an diese zurück. 1.2 Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 7B_465/2024 vom 21. Juli 2025 verfügte die Verfahrensleitung am 15. August 2025, dass das Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer BK 25 282 fortgeführt werde, und gab den Parteien Gelegenheit, abschliessende Bemerkungen einzureichen. Mit Eingabe vom 18. August 2025 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass auf abschliessende Bemerkungen verzich- tet werde. Die Beschuldigte, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, bestätigte innert erstreckter Frist am 17. September 2025 die mit Stellungnahme vom 9. August 2023 gestellten Anträge, wonach die Beschwerde kostenfällig abzuweisen sei, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin hielt innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 18. September 2025 am gestellten Antrag, wonach die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wei- terzuführen sei, fest. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 nahm und gab die Verfah- rensleitung von den erwähnten Eingaben Kenntnis und gab den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten Gelegenheit zum Einreichen einer Kos- tennote für das Neubeurteilungsverfahren. Am 20. Oktober 2025 reichten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten ihre Kostennoten ein. 2. 2.1 Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich derer keine Rückweisung erfolgte, die also «definitiv» entschieden wur- den, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschrei- ben (vgl. DORMANN, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 107 BGG mit Hinweisen sowie BGE 135 III 334 E. 2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, son- 2 dern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; 135 III 334 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 7B_281/2022 vom 16. Mai 2024 E. 2.2.4; 6B_216/2020 vom 1. November 2021 E. 1.3.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 66). 2.2 Das Bundesgericht kam im Urteil 7B_465/2024 vom 21. Juli 2025 E. 3.4 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihr schutzwürdiges Interesse an der Anfech- tung der Einstellung in Bezug auf den Diebstahl mit Beschwerde vom 21. Juli 2023 hinreichend substantiiert habe und die Beschwerdekammer insoweit auf die Be- schwerde hätte eintreten müssen. Den Erwägungen des Bundesgerichts folgend wird im Neubeurteilungsverfahren nur noch zu prüfen sein, ob das Strafverfahren gegen die Beschuldigte bezüglich des Eventualvorwurfs des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) zu Recht eingestellt wurde. Weitergehend sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht mehr Gegenstand der nachfolgenden Prüfung im Neubeurteilungsverfahren. 3. Mit Beschwerde vom 21. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin 40 Fotografien zu den Akten. Ihrer Replik vom 7. September 2023 legte sie alsdann eine E-Mail des Notars E.________, das Testament von F.________ sowie eine Zessionserklärung von F.________ bei. Dabei handelt es sich um Noven. Weil die Beschwerdekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt, sind Noven im Beschwerdeverfahren zulässig (Urteile des Bundesgerichts 1B_507/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3.1; 1B_258/2017 vom 2. März 2018; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4; 1B_493/2016 vom 16. Juni 2017 E. 2; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). Die Parteien hatten Gelegenheit, zu den neu eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 4. 4.1 Soweit für das Neubeurteilungsverfahren noch relevant, rügt die Beschwerdeführe- rin, die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit dem Eventu- alvorwurf des Diebstahls auseinandergesetzt, obschon sie das Verfahren hinsichtlich des Hauptvorwurfs des Betrugs eingestellt habe. Ob bezüglich des Eventualvorwurfs des Diebstahls eine implizite Teileinstellung vorliege, könne mangels diesbezügli- cher Erwägungen nicht beurteilt werden. 4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt eine teilweise Einstellung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen um eine andere rechtliche Würdigung ein und dessel- ben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1; 138 IV 241 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 7B_455/2023 vom 3. Oktober 2024 E. 3.3.2 [nicht publiziert in BGE 151 IV 18]). 4.3 Gemäss Rubrum der angefochtenen Verfügung betrifft diese die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte wegen Betrugs, angeblich begangen durch die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem 3. Februar 2017 und dem 30. März 2017 in G. (Adresse). Der aktenkundigen Eröffnungsverfügung vom 9. Ok- 3 tober 2019 kann indes entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft nicht bloss wegen Betrugs als Hauptvorwurf, sondern eventualiter auch wegen Diebstahls eröff- net hatte. Im Laufe der Strafuntersuchung wurde die Möglichkeit eines Diebstahls ebenfalls thematisiert (siehe dazu namentlich den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. März 2020 E. 5.3). Anders als die Beschuldigte vorbringt, liegt dem Eventualvorwurf des Diebstahls indes nicht derselbe Lebenssachverhalt wie dem Hauptvorwurf des Betrugs zugrunde. Dies zeigt sich mit der Beschwerdeführe- rin schon alleine daran, dass die Tatbestandselemente des Diebstahls nicht im Be- trugsvorwurf aufgehen. Während den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei- chern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, besteht die Tathandlung beim Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, also im Bruch fremden und in der Begründung neuen Gewahrsams (dazu sogleich E. 5.2 hiernach). Eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Le- benssachverhalts fällt mithin schon von Vornherein ausser Betracht. Entsprechend hätte beim Abschluss der Untersuchung eine Auseinandersetzung mit dem Eventu- alvorwurf des Diebstahls erfolgen müssen. Dies umso mehr, als die Staatsanwalt- schaft den Hauptvorwurf des Betrugs einzustellen beabsichtigte. 4.4 Mit der Beschwerdeführerin stellt sich somit die Frage nach einer impliziten Teilein- stellung. 4.4.1 Der angefochtenen Verfügung kann entnommen werden, dass die Staatsanwalt- schaft bei der Prüfung des Betrugsvorwurfs in einem ersten Schritt erörterte, welche Umstände sie nach durchgeführter Untersuchung als unbestritten bzw. erstellt er- achtete. Darüber hinaus stellte sie fest, dass keinerlei Hinweise dafür vorlägen, dass sich die Beschuldigte, H.________ oder jemand anderes im Namen der Verkäufer- schaft nach der Übergabe der Liegenschaft am 31. März 2017 noch im Haus aufge- halten hätten. Da der Eventualvorwurf des Diebstahls darin besteht, dass die Be- schuldigte als Täterin oder Teilnehmerin fremde Gegenstände aus der Liegenschaft weggeschafft haben soll, impliziert die erwähnte Feststellung, dass die Staatsanwalt- schaft den Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB nicht als erfüllt erachtet. 4.4.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) verpflichtet die Behör- den unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründungspflicht als Be- standteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör verlangt jedoch nicht, dass sich die Behörde mit sämtlichen Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 146 IV 297 4 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1; Urteil des Bundesge- richts 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). 4.4.3 Indem sie weder den Tatbestand des Diebstahls noch die diesbezüglichen rechtli- chen Grundlagen in der angefochtenen Verfügung nannte, geschweige denn subsu- mierte, verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. 4.4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die so- wohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu ver- zichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Be- schwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). 4.4.5 Wenngleich sich die Generalstaatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren nur sehr knapp und primär in formeller Hinsicht zum Vorwurf des Diebstahls äusserte, geht aus ihrer Stellungnahme hervor, dass sie es nach Abschluss der Untersuchung und dem damaligen Erkenntnisstand als unbestritten erachtet, dass sich weder die Be- schuldigte noch die ehemalige Hauswartin H.________ oder eine andere unbefugte Person nach der Übergabe der Liegenschaft am 31. März 2017 Zutritt zur fraglichen Liegenschaft verschafft und Gegenstände daraus entwendet haben. In der Folge hatten die Beschwerdeführerin und die Beschuldigte Gelegenheit, sich zum Vorwurf des Diebstahls, insbesondere auch zur Frage, in welchem Zeitraum die Ge- genstände entwendet worden sein sollen, zu äussern. Der Sachverhalt erweist sich damit als liquid. Auf eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rein aus formellen Gründen wird daher verzichtet. Ob das Strafverfahren gegen die Beschuldigte be- züglich des Eventualvorwurfs des Diebstahls zur Recht eingestellt wurde, wird Ge- genstand der materiellen Prüfung sein (E. 6 hiernach). Die Gehörsverletzung ist aber im Dispositiv festzuhalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berück- sichtigen. 5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand un- anwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafver- folgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. 5 Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwalt- schaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, An- klage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahr- scheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusam- menhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwalt- schaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_105/2023 vom 5. Februar 2025 E. 2.2.1). Bei zweifel- hafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stich- haltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit gros- ser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staats- anwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). 5.2 Wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Die Tathandlung besteht im Wegnehmen der fremden beweglichen Sache. Unter Wegnahme wird nach herrschender Lehre und Rechtsprechung der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams, verstanden (BGE 115 IV 104 E. 1c aa); 112 IV 9 E. 2.a); 104 IV 72 E. 1a; 97 IV 196 E. 3a; SIMMLER/SELMAN, in: StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, Rz. 3 ff. zu Art. 139 Ziff. 1 StGB; NIGGLI/RIEDO, in: Balser Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2029, N. 15 zu Art. 139 StGB). In subjektiver Hinsicht muss neben Vorsatz eine Aneignungsabsicht sowie die Ab- sicht unrechtmässiger Bereicherung vorliegen (SIMMLER/SELMAN, a.a.O., Rz. 13 zu Art. 139 StGB und Rz. 13 und 15 ff. zu Vorbemerkungen zu Art. 137 ff. StGB; im Detail: NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 67, 69 ff. und 74 ff. zu Art. 139 StGB). 6. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Diebstahls zu Recht miteingestellt wurde. 6.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Beschuldigten vor, diverse Gegenstände aus der von der Kulturstiftung I.________ zunächst an ihre Tante verkauften und anschlies- send durch sie durch Schenkung erworbenen Liegenschaft in G.________ entwen- det zu haben. Unklar und umstritten ist, was genau darunter zu verstehen ist, dass 6 die Verkäuferschaft der Käuferschaft mit dem Haus auch Mobiliar überlassen hat bzw. welche Gegenstände im Haus zu belassen gewesen wären. Wie bereits in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Juli 2023 betreffend den Be- trugsvorwurf kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen auch vorliegend offengelassen werden, was der genaue Inhalt der Vereinbarung über das Mobiliar war bzw. welche Interpretation der Vereinbarung zutreffend ist. 6.2 Wie erwähnt (E. 4.4.1), hielt die Vorinstanz in der Verfügung vom 4. Juli 2023 fest, dass keinerlei Hinweise dafür vorlägen, dass sich die Beschuldigte, H.________ oder jemand anderes im Namen der Verkäuferschaft nach der Übergabe der Liegen- schaft am 31. März 2017 noch im Haus aufgehalten hätten. Diese Feststellung wurde im Beschwerdeverfahren nicht widerlegt. Dass weitere Buchungsunterlagen betref- fend die Beschuldigte oder Personen aus ihrem Umfeld (ab 1. Mai 2017) beim Hotel J.________ zu edieren wären, wurde zu Recht nicht vorgebracht. So würden auch diese keine zuverlässigen Rückschlüsse darauf zulassen, ob die Beschuldigte, H.________ oder jemand anderes im Namen der Verkäuferschaft im relevanten Zeit- raum im Haus gewesen ist oder nicht. 6.3 Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, reicht die blosse Möglich- keit, dass bei der Liegenschaftsübergabe nicht alle Schlüssel übergeben worden sein sollen, nicht aus, um nachzuweisen, dass sich die Beschuldigte, H.________ oder jemand anderes im Namen der Verkäuferschaft nach dem 31. März 2017 bzw. ab dem 1. Mai 2017 im Haus aufgehalten hätte. Zudem gilt es in diesem Kontext zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer ersten Einvernahme als Auskunftsperson bei der Polizei vom 20. Dezember 2018 noch nicht angegeben hatte, sie habe bei der Liegenschaftsübergabe nicht alle Schlüssel erhalten (vgl. po- lizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson vom 20. De- zember 2018, S. 5 Z. 185-201). Letzteres sowie der zufolge des Auslandaufenthalts offenbar erst später durchgeführte Schlosswechsel wurden erstmals im Beschwer- deverfahren BK 19 529 betreffend Zulassung als Privatklägerin geltend gemacht (vgl. dazu die dortige Stellungnahme der Beschwerdeführerin, S. 3). Soweit im Neu- beurteilungsverfahren darauf hingewiesen wird, dass nach dem Schlosswechsel Mitte Mai 2017 Spuren eines Einbruchversuchs festgestellt worden seien, was der Polizei gemeldet worden sei, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass dieser angeb- liche Einbruchsversuch erst im Januar 2018 gemeldet wurde (polizeiliche Einver- nahme von H.________ als Auskunftsperson vom 5. November 2018, S. 3 Z. 83- 84). Zum anderen wird nicht geltend gemacht, dass es sich dabei um mehr als einen Versuch handelte. Im Übrigen bestehen keinerlei aktenkundigen Hinweise darauf, dass die Beschuldigte, H.________ oder sonst jemand aus dem Umfeld der Beschul- digten versucht hätte, in die Liegenschaft G.________ einzubrechen. 6.4 Sodann ist unklar, welche Gegenstände überhaupt erst nach dem 1. Mai 2017 ent- wendet worden sein sollen. 6.4.1 Wenn die Beschwerdeführerin im Neubeurteilungsverfahren geltend macht, ihre bis- herigen Ausführungen sowie die mit Beschwerde vom 21. Juli 2023 eingereichten Fotoaufnahmen belegten, dass Gegenstände im Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis zum Schlosswechsel Mitte Mai 2017 gestohlen werden konnten, muss sie sich zunächst 7 entgegenhalten lassen, dass selbst wenn dem so wäre, immer noch nicht erstellt wäre, dass die Gegenstände auch effektiv in diesem Zeitraum entfernt wurden. 6.4.2 So darf aufgrund des blossen Umstands, dass die Beschwerdeführerin erst Anfang Mai 2017 vom Fehlen der Gegenstände Kenntnis genommen haben will, nicht darauf geschlossen werden, dass sich diese bis und mit dem 1. Mai 2017 in der Liegen- schaft befunden haben. Entsprechendes lässt sich auch anhand der eingereichten Fotoaufnahmen nicht belegen, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese, wie die Beschwerdeführerin insinuieren will, nach dem Schlosswechsel am 15. oder 16. Mai 2017 entstanden sind. Angesichts der teilweise auf den Rückseiten der Aufnahmen vermerkten Daten im US-Format und des Kundennamens «K.________», wobei es sich gemäss den Vorbringen in der Beschwerde um den offiziellen Zweitnamen der Beschwerdeführerin handelt (vgl. Rz. 17.7 der Be- schwerde), muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass ein Grossteil der Auf- nahmen aus der Zeit vor dem 1. Mai 2017 stammt (konkret: Nr. 1 [«neu leeres Re- gal»; Datumvermerk: 29. April 2017], Nr. 2 [«neu nur defekte Gläser»; Datumver- merk: 29. April 2017], Nrn. 3 und 4 [«neu leere Schubladen; Datumvermerk: je 29. April 2017], Nr. 7 [«neu bloss verbleibendes Spezialbesteck für Schalen- tiere/Schnecken; Datumvermerk: 29. April 2017], Nr. 10 [«neu nur defekte/alte Ob- jekte»; Datumvermerk: 29. April 2017], Nrn. 12-15 [Datumvermerk: 24. April 2017], Nrn. 18-21 [neu nur defekte Gegenstände verbleibend; Datumvermerk: zweimal vom 24. April 2017 und zweimal vom 29. April 2017], Nrn. 22 und 23 [Datumvermerk: 29. April 2017], Nr. 25 [neu leere Schublade; Datumvermerk: 29. April 2017], Nr. 26 [«neu fehlende Leiter»; gemäss Vermerk auf Rückseite recte wohl «neu leere Schub- lade»; Datumvermerk: 29. April 2017], Nr. 27 [«neu fehlende Gartengeräte, vgl. mit Nr. 23»; Datumvermerk: 29. April 2017], Nr. 34 [«neu defektes Glas»; Datumver- merk: 29. April 2017], Nrn. 37-40 [neu nur defekte Kristallgläser; Datumvermerk: je 29. April 2017]). Auch aus dem Vergleich der Aufnahme Nr. 28 mit dem rückseitigen Vermerk «vase disparu 3.2.2017» mit der Aufnahme Nr. 36 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen ist nicht bekannt, wann die Aufnahmen erstellt wurden. Zum anderen gab H.________ auf Vorhalt der dortigen Fotobeilage 6 an, fragliche Baccarat-Vase mitgenommen und im Rahmen ihres Umzugs im März 2017 in die neue Wohnung verbracht zu haben (polizeiliche Einvernahme von H.________ als Auskunftsperson vom 5. November 2018, S. 4 Z. 150-154; staatsanwaltschaftli- che Einvernahme von H.________ als Auskunftsperson vom 19. Januar 2021, S. 6 Z. 167-178 und 196-198). Nichts anderes gilt für die handschriftlich mit «3 fev.» da- tierte Aufnahme Nr. 24, welche die Teleskopleiter zeigt, die H.________ in der Zeit vor dem 31. März 2017 mitgenommen haben will (siehe dazu polizeiliche Einver- nahme von H.________ als Auskunftsperson vom 5. November 2018, S. 4-5 Z. 156- 160 [inkl. Vorhalt der dortigen Fotobeilage 8] und staatsanwaltschaftliche von H.________ als Auskunftsperson vom 19. Januar 2021, S. 6 Z. 167-178 und 191- 193). Die Aufnahmen Nr. 31 mit dem rückseitigen Hinweis «3 février boule bleu sur le bureau» (Anmerkung der Kammer: gleiches Foto wie Beilage 3 zum Schreiben der Beschwerdeführerin zuhanden der Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2021 [Datum- vermerk auf Foto: 3. Februar 2017]) und die Aufnahme Nr. 17, auf welcher die blaue Kugel auf dem Tisch fehlt und auf deren Rückseite «15 avril disparu» vermerkt ist, 8 helfen ebenfalls nicht weiter. Eher lässt der letzterwähnte Hinweis darauf schliessen, dass das Verschwinden der blauen Kugel bereits am 15. April 2017 bemerkt wurde. Schliesslich lassen auch die undatierten Aufnahmen Nrn. 5, 6, 8, 9, 11, 16, 29, 30, 32, 33 und 35 keine Rückschlüsse darauf zu, dass die auf den Fotos teilweise noch ersichtlichen, teilweise aber auch schon fehlenden Gegenstände erst nach dem 1. Mai 2017 entwendet worden sein sollen. Etwas anderes legt die Beschwerdefüh- rerin im Übrigen auch nicht substantiiert dar. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass auch dem Schreiben der Beschwerdeführerin zuhanden der Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2021 inkl. Foto- beilagen 1-6, auf welches im Neubeurteilungsverfahren erneut verwiesen wird, keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass die dort erwähnten Ge- genstände erst nach dem 1. Mai 2017 entwendet wurden. 6.4.3 Der Umstand, dass die angeblich nach dem Schlosswechsel am 15. oder 16. Mai 2017 entstandenen Bildaufnahmen, welche belegen sollen, dass die Gegenstände nach dem 1. Mai 2017 entwendet worden sein sollen, teilweise vom 24. bzw. 29. April 2017 datieren, lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerde- führerin betreffend die Kenntnisnahme vom Fehlen der Gegenstände aufkommen. So sagte die Beschwerdeführerin bei der Polizei aus, sie habe «alles» im Mai 2017 festgestellt (polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson vom 20. Dezember 2018, S. 5 Z. 208). Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zwar konstant aussagte, dass nicht sie selbst das Fehlen der Gegenstände bemerkt hatte. Sie widerspricht sich jedoch, wenn sie schildert, wie sie davon Kenntnis genommen hatte. So gab sie bei ihrer ersten Befragung an, ihre Tante habe anhand eines Fotos bemerkt, dass eine Vase gefehlt habe. Anschlies- send habe ihre Tante weitere Fotos angeschaut und sie hätten gemeinsam einige Sachen gesehen, die weg gewesen seien. Die Fotos habe sie der Tante nach der Liegenschaftsübergabe am 30. oder 31. März 2017 übergegeben. Danach sei sie drei Wochen im Ausland gewesen und habe ihrer Tante einen Schlüssel gegeben. Als sie zurückgekommen sei, habe ihre Tante sie auf die fehlenden Gegenstände aufmerksam gemacht. Sie sei dann ins Haus gegangen und habe dokumentiert, was fehle. Anschliessend habe sie Herrn L.________ (Anmerkung der Kammer: den No- tar) angerufen und ihm mitgeteilt, dass sehr viele Gegenstände fehlten, worauf er ihr gesagt habe, sie solle eine Liste erstellen (polizeiliche Einvernahme der Beschwer- deführerin als Auskunftsperson vom 20. Dezember 2018, S. 5, Z. 185-204). Vor der verfahrensleitenden Staatsanwältin machte die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend, der Notar habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass nicht alle Schlüssel zurückgegeben worden seien. Anlässlich des Schlosswechseltermins sei sie dann zum ersten Mal wieder ins Haus gegangen. Sie sei mit ihrer Tante durchs Haus ge- gangen und sie (Anmerkung der Kammer: die Tante) habe sie gefragt, ob sie diesen oder jenen Gegenstand entfernt habe. Sie selbst hätte nichts Spezielles bemerkt. In der Folge habe sie eine Auflistung erstellt (staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2021, S. 11 Z. 376-386 [inkl. Vorhalt Schreiben an Rechtsanwalt M.________ vom 13. September 2017]). Nur am Rande ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Dezember 2018 vorbrachte, dass ab dem 1. April 2017 – nebst diversen anderen Sachen – Dinge wie zum Beispiel die erwähnte Baccarat-Vase (Beilage 3 zum Schreiben vom 9 3. Mai 2021), die blaue (Kristall-)Kugel (Beilage 3 zum Schreiben vom 3. Mai 2021) und das handgemalte Bild (Beilage 6 zum Schreiben vom 3. Mai 2021) gefehlt hätten (vgl. dazu die polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführern als Auskunftsperson vom 20. Dezember 2018, S. 6-7 Z. 220-287 [inkl. Fotobeilagen]). 6.5 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschul- digte als Täterin oder Teilnehmerin fremde Gegenstände aus der Liegenschaft weg- geschafft hätte. Mit der Vorinstanz liegen insbesondere keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Beschuldigte, H.________ oder jemand anderes im Namen der Verkäuferschaft nach dem 31. März 2017 bzw. nach dem 1. Mai 2017 noch im Haus aufgehalten hätte. Des Weiteren bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Gegenstände nach dem 1. Mai 2017 aus dem Haus entfernt wurden. Zusätzli- che zielführende Beweismassnahmen sind nicht ersichtlich. Da bereits aufgrund der vorangehenden summarischen Feststellungen (E. 6.2 bis 6.3 hiervor) davon ausge- gangen werden muss, dass es im Falle einer Anklage wegen Diebstahls mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch käme, kann offengelassen wer- den, was der genaue Inhalt der Vereinbarung über das Mobiliar war bzw. welche Interpretation der Vereinbarung zutreffend ist. Mit anderen Worten wurde das Straf- verfahren hinsichtlich des Eventualvorwurfs des Diebstahls zu Recht miteingestellt. 7. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositivmässig ist jedoch festzustellen, dass die Staatsan- waltschaft das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Teileinstellung des Eventualvorwurfs des Diebstahls verletzt hat. 8. 8.1 Mit Beschluss BK 23 312 vom 5. März 2024 trat die Beschwerdekammer auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft vom 4. Juli 2023 nicht ein und verpflichtete sie zur Bezahlung der Kos- ten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 2'000.00. Die Entschädigung der Beschuldigten, bestimmt auf CHF 4'000.00, wurde durch den Kanton ausgerich- tet. Die Beschwerdeführerin hatte zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 8.2 Wie erwähnt (E. 2.2), kam das Bundesgerichts mit Urteil 7B_465/2024 vom 21. Juli 2025 zum Schluss, dass die Beschwerdekammer den Eventualvorwurf des Dieb- stahls ab dem 1. Mai 2017 materiell hätte beurteilen müssen. Weitergehend trat es auf die Beschwerde nicht ein. Da die Beschwerdekammer nur hinsichtlich des Even- tualvorwurfs des Diebstahls und auch insoweit nur bezüglich eines beschränkten Zeitraums zu Unrecht nicht eingetreten ist, rechtfertigt sich eine Kostenausscheidung nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 23 312, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden entsprechend vollumfänglich der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.3 8.3.1 Zumal der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen; statt vieler auch Be- 10 schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1), wird der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren BK 23 312 keine Ent- schädigung ausgerichtet. 8.3.2 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m Art. 432 Abs. 2 StPO; bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschä- digung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechts- mittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Ein- stellungsverfügung einlegt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.; 141 IV 476 E. 1). Zumal sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Einstellung eines Strafverfah- rens richtete, das Offizialdelikte zum Gegenstand hatte, wird die Entschädigung der Beschuldigten, mit Beschluss BK 23 312 vom 5. März 2024 festgesetzt auf CHF 4'000.00 (inkl. MWST), unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klient- schaft durch den Kanton an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO). 9. 9.1 Zumal weder die Beschwerdeführerin noch die Beschuldigte den Umstand zu vertre- ten haben, dass ein Neubeurteilungsverfahren notwendig wurde, sind die diesbe- züglichen Kosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, grundsätzlich vom Kanton zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Rechtmässigkeit der Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Eventualvorwurf des Diebstahls jedoch erstmals im Neubeurteilungsverfahren überprüft wurde, wobei die Beschwerdekammer zum Schluss gelangt ist, dass die Beschwerde insoweit abzuweisen, aber die Gehörsver- letzung der Staatsanwaltschaft im Dispositiv festzustellen ist, rechtfertigt sich vorlie- gend eine Abweichung vom erwähnten Grundsatz. Da sich die Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Eventualvorwurf des Diebstahls materiell als unbegründet erweist, erscheint es angezeigt, der Beschwerdeführerin CHF 300.00 der Kosten des Neubeurteilungsverfahrens aufzuerlegen. Die verblei- benden CHF 700.00 werden vom Kanton Bern getragen. 9.2 9.2.1 Weil der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (E. 8.3.1), hat die Be- schwerdeführerin im Neubeurteilungsverfahren Anspruch auf eine (Teil-)Entschädi- gung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO analog). Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und Bst. b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeu- tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Rechtsanwalt D.________ macht mit Kostennote vom 20. Oktober 2025 einen Auf- wand von CHF 6'726.75 (CHF 6'160.00 zzgl. Auslagen von CHF 62.70 und MWST von CHF 504.05) geltend, wovon CHF 1'867.95 (CHF 1'680.00 zzgl. Auslagen von 11 CHF 31.30 und MWST von CHF 156.65) auf das Neubeurteilungsverfahren BK 25 382 entfallen (Anmerkung der Kammer: Differenz zu dem im Beschwerdeverfahren BK 23 312 geltend gemachten Honorar). Diese gibt zu keinerlei Bemerkungen An- lass. Der Beschwerdeführerin ist für ihre Aufwendungen im Neubeurteilungsverfah- ren somit eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 1'307.55 zuzusprechen. Die anteilsmässige Entschädigung wird mit den ihr für das Neubeurteilungsverfahren BK 25 382 aufzuerlegenden Verfahrenskosten von CHF 300.00 bzw. den für das Be- schwerdeverfahren BK 23 312 aufzuerlegenden Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Zumal die von der Beschwerdefüh- rerin zu bezahlenden Verfahrenskosten die ihr zustehende Entschädigung überstei- gen, ist ihr keine Entschädigung auszubezahlen. Die von ihr noch zu bezahlenden Verfahrenskosten für das Neubeurteilungsverfahren BK 25 382 bzw. für das Be- schwerdeverfahren BK 23 312 reduzieren sich dadurch auf insgesamt CHF 992.45. 9.2.2 Auch die Beschuldigte hat Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Da die Beschuldigte das Neubeurteilungsverfah- ren nicht zu verantworten hat und es die Rechtmässigkeit der Einstellung des Straf- verfahrens wegen des Eventualvorwurfs des Diebstahls und damit eines Offizialde- likts zu beurteilen galt, wobei die Beschwerdeführerin unterliegt, wird die Entschädi- gung der Beschuldigten durch den Kanton Bern ausgerichtet (vgl. E. 8.3.2). Rechtsanwalt B.________ macht für das Neubeurteilungsverfahren BK 25 382 mit Honorarnote vom 20. Oktober 2025 einen Aufwand von CHF 1'433.20 (CHF 1'290.00 zzgl. Auslagen von CHF 38.70 und MWST von CHF 104.50 geltend. Mit Blick auf die in E. 9.2.1 erwähnten Kriterien gibt auch dieses Honorarnote zu keinen Bemerkun- gen Anlass. Die Entschädigung der Beschuldigten von CHF 1'433.20 (inkl. Auslagen und MWST) wird unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft durch den Kanton an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin im Zusammen- hang mit der Einstellung des Eventualvorwurfs des Diebstahls verletzt wurde. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren BK 23 312, bestimmt auf CHF 2'000.00, wer- den der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 4. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens BK 25 382, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden im Umfang von CHF 300.00 der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 700.00, trägt der Kanton Bern. 5. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren BK 23 312 keine Entschä- digung zugesprochen. 6. Die Entschädigung der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren BK 23 312, be- stimmt auf CHF 4'000.00 (inkl. MWST), wird an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet. 7. Für das Neubeurteilungsverfahrens BK 25 382 wird der Beschwerdeführerin eine Ent- schädigung von CHF 1'307.55 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Diese wird mit den von ihr gesamthaft zu tragenden Verfahrenskosten von CHF 2'300.00 verrech- net, so dass sie noch Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 992.45 zu bezahlen hat. 8. Die Entschädigung der Beschuldigten für Neubeurteilungsverfahrens BK 25 382 wird auf CHF 1'433.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet. 9. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin N.________ (mit den Akten – per Einschreiben) 13 Bern, 23. Oktober 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 14