147 Abs. 1 StPO. Dabei verkennt er jedoch, dass es sich bei einer Hausdurchsuchung nicht um eine Beweiserhebung handelt, für die das Teilnahmerecht gilt, sondern um eine Beweissicherung (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 147 StPO mit Hinweisen). Darüber hinaus will denn auch nicht einleuchten, dass der Beschwerdeführer die möglichen Ablageorte der Vereinbarung, die er so gut zu kennen vorbringt, nicht auch den Strafverfolgungsbehörden mitteilen könnte. 5.4 Damit ist die Beschwerde abzuweisen.