Mit anderen Worten handelt es sich nicht um einen Widerspruch, da das Gesetz abweichende Kriterien vorsieht. Nur am Rande sei erwähnt, dass Androhung und Durchführung einer Zwangsmassnahme unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten ebenfalls nicht direkt vergleichbar sind. 5.3 Der Beschwerdeführer beantragt, an der durchzuführenden Hausdurchsuchung persönlich teilnehmen zu können und begründet dies mit dem Teilnahmerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO.