GmbH in der Editionsverfügung eine Hausdurchsuchung androhte, bei der Privatklägerin jedoch keine solche durchführen wollte, erblickt der Beschwerdeführer einen Widerspruch. C.________ ist ebenfalls beschuldigte Person und die K.________ GmbH eine von den beschuldigten Personen beherrschte juristische Person (pag. 07 081 001). Vorliegend wurde jedoch eine Hausdurchsuchung bei der Privatklägerin beantragt, weshalb gestützt auf Art. 197 Abs. 2 StPO besondere Zurückhaltung geboten ist. Mit anderen Worten handelt es sich nicht um einen Widerspruch, da das Gesetz abweichende Kriterien vorsieht.