_ sei der Nachfolger von I.________ gewesen und 2019 aus dem Unternehmen ausgetreten. Inzwischen seien beide verstorben (Z. 47 ff.). Dies vermag somit keinen hinreichenden Kollusionsverdacht zu schaffen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 331 vom 12. September 2024 E. 6.2 verwiesen werden, die weiterhin Geltung beanspruchen. 5.2 Darin, dass die Staatsanwaltschaft C.________ sowie der K.________ GmbH in der Editionsverfügung eine Hausdurchsuchung androhte, bei der Privatklägerin jedoch keine solche durchführen wollte, erblickt der Beschwerdeführer einen Widerspruch.