Zumindest eine Kopie derselben wurde inzwischen vom Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Der Beschwerdekammer ist nicht bekannt, wie der Beschwerdeführer dieses Dokument erhältlich machen konnte. Daraus kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass die Privatklägerin im Schreiben vom 24. September 2024 nicht die Wahrheit ausführte. In der Einvernahme vom 1. Februar 2024 – in der der Beschwerdeführer erstmals die Vereinbarung beschrieb – brachte er vor, dass seines Wissens nur I.________ und J.________ Kenntnis von der Vereinbarung hatten. J.________ sei der Nachfolger von I.____