Damit vermag er nicht durchzudringen. Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt, dass die Privatklägerin im Schreiben vom 24. September 2024 nicht ausführe, was sie unternommen habe und wieso die Suche ergebnislos verlaufen sei, verlangt er damit im Resultat den Beweis einer unbestimmten negativen Tatsache. Deren Beweis ist jedoch naturgemäss schwierig bis unmöglich (vgl. RIEDO, Negativa non sunt probanda? Wissenschafts-