5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet die Erforderlichkeit der Hausdurchsuchung mit der Parteistellung und Interessenlage der Privatklägerin. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind Parteistellung und Interessenlage der Privatklägerin jedoch nicht per se geeignet, als konkrete Anhaltspunkte für eine Kollusionsgefahr zu gelten. Der Beschwerdeführer behauptet einzig, dass aus diesem abstrakten Kriterium tale quale auf eine konkrete Kollusionsgefahr zu schliessen sei, führt dies aber nicht weiter aus. Damit vermag er nicht durchzudringen.