Weiter habe er nicht dargelegt, aus welchen Gründen er überhaupt Kollusionshandlungen fürchte. Die Beschwerdekammer äusserte ihre Ansicht, wonach keine Anhaltspunkte für eine Kollusionsneigung vorlägen und begründete dies mit der Folgeleistung der Privatklägerin hinsichtlich der Edition der Personalakte. Die reine Vermutung einer Kollusionshandlung oder -gefahr rechtfertige eine Hausdurchsuchung nicht. Dies gelte umso mehr, als die Privatklägerin umgehend nach der Kenntnisnahme der Aussage des Beschwerdeführers hierzu Gelegenheit gehabt hätte, wenn sie dies hätte tun wollen.