3 Die angefochtene Verfügung verweist auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 331 vom 12. September 2024. Dort wird in E. 6.2 die fehlende Verhältnismässigkeit der beantragten Hausdurchsuchung damit begründet, dass eine allfällige Kollusionsgefahr erst durch die Aussage des Beschwerdeführers geschaffen worden sei. Weiter habe er nicht dargelegt, aus welchen Gründen er überhaupt Kollusionshandlungen fürchte.