6.3 im Beschluss BK 24 331) einig, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, welche Anlass zur Vermutung geben würden, die Privatklägerin neige zu Kollusionshandlungen. Es besteht deshalb kein Anlass, an den Angaben der Privatklägerin vom 24.09.2024 zu zweifeln.