3. Die angefochtene Verfügung wurde wie folgt begründet: Die Privatklägerin H.________ liess in der Stellungnahme vom 24.09.2024 ausführen, die von A.________ beschriebene Vereinbarung existiere nicht und könne aus diesem Grund auch der Strafverfolgungsbehörde nicht herausgegeben werden. Die Staatsanwaltschaft geht mit der Beschwerdekammer des Obergerichts (vgl. Ausführungen Ziff. 6.3 im Beschluss BK 24 331) einig, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, welche Anlass zur Vermutung geben würden, die Privatklägerin neige zu Kollusionshandlungen.