Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 nahm und gab die Staatsanwaltschaft Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer eine Kopie der Vereinbarung vom 30. Juni 2004 eingereicht hatte, und setzte Frist zur Einreichung des Originals. Aus den der Beschwerdekammer vorliegenden Akten ergibt sich nicht, ob das Original eingereicht worden ist und ob dieses dem Beschwerdeführer überhaupt vorliegt. Damit ist unklar, ob nach wie vor ein aktuelles Interesse an der beantragten Hausdurchsuchung besteht. 2.4 Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann an dieser Stelle offenbleiben, ob der Beschwerdeführer noch über ein aktuelles Interesse verfügt.