2.3 2.3.1 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1). Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1). Dieses Erfordernis stellt sicher, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet und dient der Prozessökonomie.