und der Privatklägerin aus dem Jahr 2004 (nachfolgend: Vereinbarung) herauszugeben. Mit Schreiben vom 24. September 2024 teilte die Privatklägerin mit, dass die Vereinbarung nicht herausgegeben werden könne, da sie nicht existiere. 1.2 Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 nahm und gab die Staatsanwaltschaft Kenntnis vom Schreiben der Privatklägerin vom 24. September 2024 und stellte in Aussicht, auf weitere Beweismassnahmen, die auf Erlangung der Vereinbarung abzielen, zu verzichten. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 24. Januar 2025 Beschwerde.