Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 37 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter 1/Beschwerdeführer C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 E.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. F.________ Beschuldigte 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt G.________ Gegenstand Beweisantrag (Durchführung einer Hausdurchsuchung) Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Ver- untreuung, Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 16. Januar 2025 (W 23 188) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 wies die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Antrag von A.________ auf Durchführung einer Hausdurchsuchung bei der H.________ AG (nachfolgend: Privatklägerin), ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, auf welche die Be- schwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerde- kammer) mit Beschluss BK 24 66 vom 28. März 2024 nicht eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil 7B_499/2024 vom 12. August 2024 gut, hob den Beschluss der Beschwerdekam- mer auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an diese zurück. Mit Be- schluss BK 24 331 vom 12. September 2024 wies die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft an, das Verfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen, wor- auf die Staatsanwaltschaft die Privatklägerin mit Verfügung vom 16. September 2024 aufforderte, die Vereinbarung zwischen A.________ und der Privatklägerin aus dem Jahr 2004 (nachfolgend: Vereinbarung) herauszugeben. Mit Schreiben vom 24. September 2024 teilte die Privatklägerin mit, dass die Vereinbarung nicht herausgegeben werden könne, da sie nicht existiere. 1.2 Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 nahm und gab die Staatsanwaltschaft Kennt- nis vom Schreiben der Privatklägerin vom 24. September 2024 und stellte in Aus- sicht, auf weitere Beweismassnahmen, die auf Erlangung der Vereinbarung abzie- len, zu verzichten. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 24. Januar 2025 Beschwer- de. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 gab die Verfahrensleitung Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten W 23 188 eingereicht hatte, bot der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Akten der Beschwerdeverfahren BK 24 66 sowie BK 24 331 bei. Die Staatsanwaltschaft reichte am 12. Februar 2025 eine delegierte Stellungnahme ein. Der Beschwerde- führer reichte am 14. Februar 2025 sowie am 21. Februar 2025 abschliessende Bemerkungen ein. Die Staatsanwaltschaft bediente die Beschwerdekammer mit der Verfügung vom 20. Mai 2025, in deren Beilage sich unter anderem eine Kopie der Vereinbarung findet, die der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft ein- gereicht hatte. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erfolgt. 2.2 Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde nicht zulässig, falls der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstin- 2 stanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 Bst. b StPO). Mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 7B_499/2024 vom 12. August 2024 E. 2.3 sowie den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 331 vom 12. September 2024 E. 2, welche beide bereits die beantragte Hausdurchsuchung beschlagen, ist ein drohender Rechtsnachteil i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO zu bejahen. 2.3 2.3.1 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die durch die angefochtene Ver- fügung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behand- lung der Beschwerde (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1). Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interes- se genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1). Dieses Erfordernis stellt sicher, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet und dient der Prozessökonomie. Fehlt das schutzwürdige Interesse schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird ausnahmsweise abgesehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfe- nen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könn- ten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichen- des öffentliches Interesse besteht und im Einzelfall eine rechtzeitige Prüfung kaum je möglich wäre. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Aus- nahme, wonach auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses verzichtet werden kann, ist restriktiv anzuwenden und es obliegt der beschwerdeführenden Person darzulegen, dass die Voraussetzungen hierfür gegeben sind (vgl. zum Ganzen: Ur- teil des Bundesgerichts 7B_336/2023 vom 3. Mai 2024 E. 1.3). 2.3.2 Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 nahm und gab die Staatsanwaltschaft Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer eine Kopie der Vereinbarung vom 30. Juni 2004 eingereicht hatte, und setzte Frist zur Einreichung des Originals. Aus den der Be- schwerdekammer vorliegenden Akten ergibt sich nicht, ob das Original eingereicht worden ist und ob dieses dem Beschwerdeführer überhaupt vorliegt. Damit ist un- klar, ob nach wie vor ein aktuelles Interesse an der beantragten Hausdurchsu- chung besteht. 2.4 Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann an dieser Stelle offenbleiben, ob der Beschwerdeführer noch über ein aktuelles Interesse verfügt. Er hat jedenfalls nie mitgeteilt, dass dies zwischenzeitlich entfallen wäre. 3. Die angefochtene Verfügung wurde wie folgt begründet: Die Privatklägerin H.________ liess in der Stellungnahme vom 24.09.2024 ausführen, die von A.________ beschriebene Vereinbarung existiere nicht und könne aus diesem Grund auch der Straf- verfolgungsbehörde nicht herausgegeben werden. Die Staatsanwaltschaft geht mit der Beschwerdekammer des Obergerichts (vgl. Ausführungen Ziff. 6.3 im Beschluss BK 24 331) einig, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, welche Anlass zur Vermu- tung geben würden, die Privatklägerin neige zu Kollusionshandlungen. Es besteht deshalb kein An- lass, an den Angaben der Privatklägerin vom 24.09.2024 zu zweifeln. 3 Die angefochtene Verfügung verweist auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 331 vom 12. September 2024. Dort wird in E. 6.2 die fehlende Verhältnismässigkeit der beantragten Hausdurchsuchung damit begründet, dass eine allfällige Kollusionsgefahr erst durch die Aussage des Beschwerdeführers ge- schaffen worden sei. Weiter habe er nicht dargelegt, aus welchen Gründen er überhaupt Kollusionshandlungen fürchte. Die Beschwerdekammer äusserte ihre Ansicht, wonach keine Anhaltspunkte für eine Kollusionsneigung vorlägen und be- gründete dies mit der Folgeleistung der Privatklägerin hinsichtlich der Edition der Personalakte. Die reine Vermutung einer Kollusionshandlung oder -gefahr rechtfer- tige eine Hausdurchsuchung nicht. Dies gelte umso mehr, als die Privatklägerin umgehend nach der Kenntnisnahme der Aussage des Beschwerdeführers hierzu Gelegenheit gehabt hätte, wenn sie dies hätte tun wollen. 4. 4.1 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzuset- zen (Art. 197 Abs. 2 StPO). 4.2 Zumal die Beschwerdekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hin- sicht über volle Kognition verfügt, sind Noven im Beschwerdeverfahren zulässig (Urteile des Bundesgerichts 1B_507/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3.1; 1B_258/2017 vom 2. März 2018; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4; 1B_493/2016 vom 16. Juni 2017 E. 2; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). Das Novum wurde ursprünglich vom Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft eingereicht, welche daraufhin in einer für den Beschwerdeführer ersichtlichen Wei- se die Beschwerdekammer damit bediente (vgl. Eröffnungsformel der staatsanwalt- lichen Verfügung vom 20. Mai 2025, welche per Einschreiben verschickt worden sein muss). Damit bestand für ihn die Möglichkeit zur Stellungnahme. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet die Erforderlichkeit der Hausdurchsuchung mit der Parteistellung und Interessenlage der Privatklägerin. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind Parteistellung und Interessenlage der Privatklägerin je- doch nicht per se geeignet, als konkrete Anhaltspunkte für eine Kollusionsgefahr zu gelten. Der Beschwerdeführer behauptet einzig, dass aus diesem abstrakten Krite- rium tale quale auf eine konkrete Kollusionsgefahr zu schliessen sei, führt dies aber nicht weiter aus. Damit vermag er nicht durchzudringen. Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt, dass die Privatklägerin im Schreiben vom 24. September 2024 nicht ausführe, was sie unternommen habe und wieso die Suche ergebnislos verlaufen sei, verlangt er damit im Resultat den Beweis ei- ner unbestimmten negativen Tatsache. Deren Beweis ist jedoch naturgemäss schwierig bis unmöglich (vgl. RIEDO, Negativa non sunt probanda? Wissenschafts- 4 theoretische Anmerkungen zu einer beweisrechtlichen Leerformel, ZBJV 160/2024, S. 447 ff.). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, muss an dieser Stelle jedoch nicht beantwortet werden, da die Erforderlichkeit der beantragten Hausdurchsu- chung weiterhin verneint werden muss. Die Privatklägerin bestreitet in ihrem Schreiben vom 24. September 2024 die Exis- tenz der Vereinbarung. Zumindest eine Kopie derselben wurde inzwischen vom Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Der Beschwerdekammer ist nicht bekannt, wie der Beschwerdeführer dieses Dokument erhältlich machen konnte. Daraus kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass die Privatklägerin im Schreiben vom 24. September 2024 nicht die Wahrheit ausführte. In der Einver- nahme vom 1. Februar 2024 – in der der Beschwerdeführer erstmals die Vereinba- rung beschrieb – brachte er vor, dass seines Wissens nur I.________ und J.________ Kenntnis von der Vereinbarung hatten. J.________ sei der Nachfolger von I.________ gewesen und 2019 aus dem Unternehmen ausgetreten. Inzwi- schen seien beide verstorben (Z. 47 ff.). Dies vermag somit keinen hinreichenden Kollusionsverdacht zu schaffen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 24 331 vom 12. September 2024 E. 6.2 verwiesen werden, die wei- terhin Geltung beanspruchen. 5.2 Darin, dass die Staatsanwaltschaft C.________ sowie der K.________ GmbH in der Editionsverfügung eine Hausdurchsuchung androhte, bei der Privatklägerin je- doch keine solche durchführen wollte, erblickt der Beschwerdeführer einen Wider- spruch. C.________ ist ebenfalls beschuldigte Person und die K.________ GmbH eine von den beschuldigten Personen beherrschte juristische Person (pag. 07 081 001). Vorliegend wurde jedoch eine Hausdurchsuchung bei der Privatklägerin be- antragt, weshalb gestützt auf Art. 197 Abs. 2 StPO besondere Zurückhaltung gebo- ten ist. Mit anderen Worten handelt es sich nicht um einen Widerspruch, da das Gesetz abweichende Kriterien vorsieht. Nur am Rande sei erwähnt, dass Andro- hung und Durchführung einer Zwangsmassnahme unter Verhältnismässigkeitsge- sichtspunkten ebenfalls nicht direkt vergleichbar sind. 5.3 Der Beschwerdeführer beantragt, an der durchzuführenden Hausdurchsuchung persönlich teilnehmen zu können und begründet dies mit dem Teilnahmerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO. Dabei verkennt er jedoch, dass es sich bei einer Hausdurchsuchung nicht um eine Beweiserhebung handelt, für die das Teilnahme- recht gilt, sondern um eine Beweissicherung (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 147 StPO mit Hinweisen). Darüber hinaus will denn auch nicht einleuchten, dass der Beschwer- deführer die möglichen Ablageorte der Vereinbarung, die er so gut zu kennen vor- bringt, nicht auch den Strafverfolgungsbehörden mitteilen könnte. 5.4 Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1'200.00. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende 5 Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt G.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschuldigten 2, a.v.d Rechtsanwalt D.________ (per B-Post) - der Beschuldigten 3, a.v.d Rechtsanwalt Dr. F.________ (per B-Post) Bern, 16. Oktober 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7