Es handelt sich somit um eine ungeeignete Massnahme, um die Fluchtgefahr zu mindern. Dasselbe gilt in Bezug auf die Meldepflicht und die elektronische Überwachung. Diese sind gemäss ständiger Praxis der Beschwerdekammer nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Sie erlauben einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 96 vom 11. März 2025 E. 6.3;