2019, N. 27 zu Art. 22 StGB). Angesichts der der derzeit bekannten Tatumstände scheint (im Falle eines entsprechenden Schuldspruchs) eine umfangreiche Strafminderung jedoch ausgeschlossen, womit zum jetzigen Zeitpunkt keine Überhaft droht. Dem Zwangsmassnahmengericht ist beizupflichten, dass sich eine Schriftensperre gegenüber ausländischen Behörden nicht durchsetzen lässt (MAN- FRIN/VOGEL/WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 237 StPO). Es handelt sich somit um eine ungeeignete Massnahme, um die Fluchtgefahr zu mindern.