8 längerung der Untersuchungshaft um drei Monate erweist sich damit ohne Weiteres als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer wird sich nach Ablauf der Verlängerung sechs Monate in Untersuchungshaft befunden haben. Die Mindeststrafe für schwere Körperverletzung (Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe. Das Gericht kann die angedrohte Mindeststrafe beim Versuch unterschreiten (Art. 22 i.V.m. Art. 48a StGB; NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art.