Der Beschwerdeführer begnügt sich mit dem Vorbringen, dass der Fluchtgefahr mit Ersatzmassnahmen begegnet werden könne, und beteuert, sich an diese zu halten. 7.4 Die Staatsanwaltschaft führt im Haftverlängerungsantrag vom 19. Juli 2025 aus, dass u.a. die ausstehenden Ergebnisse der Kriminaltechnik abgewartet werden müssten. Daran – wie auch den weiteren geplanten Ermittlungshandlungen, insbesondere den Einvernahmen – ist nichts auszusetzen. Das Fehlen dieser Ergebnisse wird denn auch durch den Beschwerdeführer moniert (Beschwerde, Ziff. 4.4). Erfahrungsgemäss nehmen die geplanten Schritte einige Zeit in Anspruch. Die Ver-