Eine Ausweis- und Schriftensperre sei nicht geeignet, da das Verbot gegenüber den algerischen Behörden nicht durchgesetzt werden könne. Aufgrund der Kleinräumigkeit der Schweiz und dem Fehlen systematischer Grenzkontrollen im Schengen-Raum könne selbst eine tägliche Meldepflicht eine Flucht nicht verhindern. Zusammen mit einem Electronic Monitoring würde sie lediglich dokumentiert. Andere taugliche Ersatzmassnahmen seien nicht ersichtlich. 7.3 Der Beschwerdeführer begnügt sich mit dem Vorbringen, dass der Fluchtgefahr mit Ersatzmassnahmen begegnet werden könne, und beteuert, sich an diese zu halten.