Auch hinsichtlich der Verfahrensführung und dem Beschleunigungsgebot sei eine Verlängerung um drei Monate verhältnismässig. Die vorzunehmenden respektive nicht auszuschliessenden Ermittlungshandlungen dürften zu einem Zeitbedarf führen, der eine Verlängerung um drei Monate als angezeigt und verhältnismässig erscheinen lasse. Die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers sei zu ausgeprägt, um sie mittels Ersatzmassnahmen bannen zu können. Eine Ausweis- und Schriftensperre sei nicht geeignet, da das Verbot gegenüber den algerischen Behörden nicht durchgesetzt werden könne.