7.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt im angefochtenen Entscheid aus, dass angesichts der vom dringenden Tatverdacht umfassten Handlungen und der teils einschlägigen Vorstrafen im Fall einer Verurteilung mit einer Sanktion zu rechnen sei, die deutlich schwerer wiege als eine Untersuchungshaft von sechs Monaten. Es drohe somit keine Überhaft. Auch hinsichtlich der Verfahrensführung und dem Beschleunigungsgebot sei eine Verlängerung um drei Monate verhältnismässig.