6. Das Zwangsmassnahmengericht liess nach der Prüfung der Fluchtgefahr offen, ob der von der Staatsanwaltschaft angeführte besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr vorliegt. Nachdem die Beschwerdekammer in Strafsachen die Flucht- 7 gefahr ebenfalls klar bejaht (E. 5.5), muss die Wiederholungsgefahr an dieser Stelle nicht geprüft werden.