Mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei es gerichtsnotorisch, dass wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen habe, regelmässig kaum mehr einen Anlass sehe, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen wolle. Der Einwand, dass er eine enge Beziehung zu seinem Sohn pflege, vermöge dies nicht in Frage zu stellen. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass er eine enge Beziehung zu seinem Sohn pflege. Es liege keine Fluchtgefahr vor.