Im angefochtenen Entscheid ergänzt das Zwangsmassnahmengericht, dass keine Änderungen an der skizzierten Lebenssituation ersichtlich seien. Die weitere Bestätigung des dringenden Tatverdachts sowie die damit einhergehende Erhöhung der Verurteilungswahrscheinlichkeit lasse die Fluchtneigung als gleichbleibend hoch erscheinen. Mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei es gerichtsnotorisch, dass wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen habe, regelmässig kaum mehr einen Anlass sehe, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen wolle.