Im Fall einer Verurteilung habe er eine empfindliche Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung zu gewärtigen. Aus den Akten gehe hervor, dass er vor der Festnahme eine Flucht in Betracht gezogen und bereits Anstalten dazu getroffen haben solle. Damit biete er nur ungenügend Gewähr dafür, sich dem Strafverfahren künftig freiwillig zu stellen. Im angefochtenen Entscheid ergänzt das Zwangsmassnahmengericht, dass keine Änderungen an der skizzierten Lebenssituation ersichtlich seien.