6 droht, das die flüchtige Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, steht der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen (vgl. statt vieler BGE 145 IV 503 E. 2.2). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid für die Fluchtgefahr zuerst auf seinen Entscheid KZM 25 940 vom 27. April 2025, in welchem es ausführte, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsbürger sei, weder privat noch beruflich ein bürgerliches Leben führe, nicht verwurzelt und sein Bleiberecht in der Schweiz prekär sei.