Was die Aussagen von F.________ anbelangt, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Bei der Einvernahme vom 9. Mai 2025 bestätigte sie klar, was im Dokument «Vorläufige Festnahme (Art. 217 StPO)» vom 24. April 2025 aufgeführt ist, nämlich, dass der Beschwerdeführer ihr gesagt habe, er habe vielleicht jemanden umgebracht (Z. 266). Der Glaubhaftigkeit dieser Aussage zuträglich ist, dass sie lange lavierte, bevor sie den Beschwerdeführer belastete. Hinzu kommt, dass sie mehrfach aussagte, er sei kein böser Mensch (Z. 43 f., 292, 372). Die detaillierte Aussagewürdigung ist dem Sachgericht zu überlassen.