Einvernahme vom 26. Mai 2025, Z. 88). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann an dieser Stelle nicht gesagt werden, dass sie die Tat gar nicht gesehen haben kann (vgl. die Würdigung der entsprechenden Aussage von E.________). Alsdann wirken ihre Aussagen vorderhand nicht unglaubhaft. Nicht zuletzt gesteht sie ein, für andere Kokain gekauft und solches auch konsumiert zu haben (Einvernahme vom 26. Mai 2025, Z. 63 f.). G.________ gab bei der Einvernahme vom 30. Juni 2025 an, dass er nichts gesehen habe (Z. 284 f.). Weiter machte er geltend, dass sich Beschwerdeführer und