Das Opfer konnte durch die Freundin aufgeweckt werden.» In der Einvernahme vom 21. Mai 2025 bezeichnete er dann den Beschwerdeführer als Täter (Z. 119 f., 137, 161 f.). Angesichts des Zustands des Opfers bei der ersten Einvernahme muss dieser Widerspruch nicht zwangsläufig der Glaubhaftigkeit der Aussagen abträglich sein. E.________ verneinte in der ersten Einvernahme zuerst den Einsatz des Katanas durch jemand anderen als G.________. Sie räumte jedoch ein, dass sie die Handlungen, die zur Stichverletzung führten, nicht gesehen habe, da sie abgelenkt gewesen sei (Einvernahme vom 24. April 2025, S. 3).