Das Opfer erklärte in der ersten Einvernahme nur wenige Stunden nach der Tat, dass ihm beide Verletzungen von G.________ zugefügt worden seien (Einvernahme vom 24. April 2025, Z. 48). Direkt vor dieser Aussage musste die Einvernahme für eine Viertelstunde unterbrochen worden, was im Protokoll wie folgt verbalisiert wurde: «19:25 Uhr, Abbruch der Einvernahme. Das Opfer wünscht den Abbruch, er hat sehr starke Schmerzen. Er klagt über Atembeschwerden und kann den Fragen nicht mehr folgen. 19:40 Uhr, Fortsetzung der Einvernahme. Das Opfer konnte durch die Freundin aufgeweckt werden.»