Für eine Dritttäterschaft gebe es denn auch keine Anhaltspunkte. Es sei schleierhaft, inwiefern die Aussagen der Anwesenden allesamt nicht belastbar sein sollten, zumal sie sich trotz Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Begleitumständen und allenfalls hinsichtlich Motiv in Bezug auf den Kernsachverhalt zu weiten Teilen deckten. Überdies sei das Nachtatverhalten in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. 4.5 Die Beschwerdekammer geht mit Staatsanwaltschaft, Zwangsmassnahmengericht und Beschwerdeführer einig, dass sich die Beweislage teilweise unklar und wider-