Damit fehle es am dringenden Tatverdacht. 4.4 Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Stellungnahme dar, dass die Mehrheit der anwesenden Personen, darunter das Opfer, den schwerwiegenden Stich mit dem Katana dem Beschwerdeführer zurechnen. Eine Minderheit gebe an, hierzu keine Angaben machen zu können. Indessen gebe niemand an, dass dieser gravierende Stich dem Mitbeschuldigten G.________ oder einer Dritttäterschaft anzulasten sei. Für eine Dritttäterschaft gebe es denn auch keine Anhaltspunkte.