__ widerspreche sich und den übrigen Anwesenden; bei seinen Aussagen dürfte es sich grösstenteils um Schutzbehauptungen handeln. Dasselbe gelte für die Aussagen des Opfers. F.________ habe bei den Einvernahmen nicht bestätigt, was sie gemäss dem Dokument «Vorläufige Festnahme (Art. 217 StPO)» vom 24. April 2025 der Polizei gemeldet haben solle. E.________ halte klar fest, dass der Beschwerdeführer das Opfer nicht «geschlagen» habe. Damit fehle es am dringenden Tatverdacht.