Dies im Gegensatz zum Mitbeschuldigten G.________, dessen Blut auf der Klinge des Katanas gefunden worden sei. Die Aussagen von D.________, G.________ sowie des Opfers seien nicht belastbar, durch F.________ werde er nicht belastet und durch E.________ klar entlastet. Konkret bringt er vor, dass D.________ im Verfahren bisher einen verwirrten Eindruck hinterlassen habe. Sie habe sich und den übrigen Anwesenden widersprochen, abstruse Aussagen gemacht, die zeitlichen Abläufe nicht geordnet wiedergeben können und ein verdächtiges Aussageverhalten gezeigt. Auch G.________ widerspreche sich und den übrigen Anwesenden;