Darunter auch das Opfer, welches davor noch nicht umfassend habe einvernommen werden können. Es sei mit der Staatsanwaltschaft einig zu gehen, wonach trotz teils widersprüchlicher Aussagen mindestens davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer zumindest die zweite Stichverletzung beim Opfer herbeigeführt haben dürfte. Insgesamt habe sich der dringende Tatverdacht bestätigt und zumindest hinsichtlich einer verletzenden Handlung weiter verdichtet. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er bislang durch keinerlei objektive Beweismittel belastet werde. Dies im Gegensatz zum Mitbeschuldigten G.___