Diese Elemente und die Dynamik des Geschehens relativierten die entlastenden Aussagen des mutmasslichen Opfers. Beim gegenwärtigen Verfahrensstand genügten Indizien für eine wie auch immer geartete Beteiligung. Im angefochtenen Entscheid ergänzt das Zwangsmassnahmengericht, dass die bisher befragten Personen in der Zwischenzeit parteiöffentlich einvernommen worden seien. Darunter auch das Opfer, welches davor noch nicht umfassend habe einvernommen werden können.