3 rungen von D.________ und E.________ nicht von vornherein als haltlos oder unglaubhaft erschienen. Das Verletzungsbild sei mit diesen Schilderungen im Wesentlichen vereinbar. Weiter plausibilisiert werde der Tatverdacht durch die Beobachtungen von F.________ zu den Äusserungen des Beschwerdeführers sowie dessen auffälligen Benehmens. Diese Elemente und die Dynamik des Geschehens relativierten die entlastenden Aussagen des mutmasslichen Opfers.