3.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die zu edierenden Akten von Belang sind, weshalb diesem Antrag bereits infolge mangelnder Substantiierung keine Folge zu leisten ist. Überdies ist aufgrund der bereits eingereichten Akten nicht ersichtlich, welchen Erkenntnisgewinn sich der Beschwerdeführer von der Edition erhofft. Ein solcher ist jedoch Voraussetzung für eine Edition (vgl. Art. 194 Abs. 1 StPO). Der Antrag ist daher abzuweisen.