Das Zwangsmassnahmengericht entschied diesbezüglich bereits im Sinne des Beschwerdeführers. Zwar hat die Beschwerdekammer in gewissen Konstellationen auch über die vorinstanzliche Kostenverlegung zu befinden (vgl. etwa Art. 428 Abs. 3 StPO). Dennoch fehlt es dem Beschwerdeführer an einem rechtlich geschützten Interesse für diesen Antrag. 3. Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde die amtlichen Akten des staatsanwaltschaftlichen Verfahrens BM 25 12631 mit Stand am 30. Juli 2025 ein. Darüber hinaus beantragte er die Edition ebendieser Akten bei der Staatsanwaltschaft.