BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist mit einer Ausnahme (E. 2.2) einzutreten. 2.2 Auf den Antrag des Beschwerdeführers, wonach die vorinstanzlichen Verfahrenskosten durch den Kanton Bern zu tragen seien, ist nicht einzutreten. Das Zwangsmassnahmengericht entschied diesbezüglich bereits im Sinne des Beschwerdeführers.