die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen sei. Mit Verfügung vom 11. August 2025 gab die Verfahrensleitung dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Haftakten inkl. Vorakten bei. Am 12. August 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft reichte am 13. August 2025 eine delegierte Stellungnahme ein. Innert Frist gingen keine abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers ein.