Mit Entscheid vom 29. Juli 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate (KZM 25 1549). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 8. August 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie – evtl. unter Anordnung von Ersatzmassnahmen – die umgehende Haftentlassung, die Tragung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten des Haftverlängerungsverfahrens durch den Kanton Bern sowie die Anordnung, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das vorliegende Verfahren am Ende des Verfahrens durch