Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 372 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. August 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. schwerer Körperverletzung und subevtl. versuchter vorsätzlicher Tötung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 29. Juli 2025 (KZM 2025 1549) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren (BM 25 12631), in dessen Rahmen das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 27. April 2025 in Untersuchungshaft versetzte (KZM 25 940). Mit Entscheid vom 29. Juli 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungs- haft um drei Monate (KZM 25 1549). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amt- lich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 8. August 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie – evtl. unter Anordnung von Ersatzmassnahmen – die umgehende Haftentlassung, die Tragung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten des Haftverlängerungsverfahrens durch den Kanton Bern sowie die Anordnung, dass die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung für das vorliegende Verfahren am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen sei. Mit Verfügung vom 11. August 2025 gab die Verfahrensleitung dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Haftakten inkl. Vorakten bei. Am 12. August 2025 verzichtete das Zwangsmass- nahmengericht auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft reichte am 13. Au- gust 2025 eine delegierte Stellungnahme ein. Innert Frist gingen keine abschlies- senden Bemerkungen des Beschwerdeführers ein. 2. 2.1 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist mit einer Ausnahme (E. 2.2) einzutreten. 2.2 Auf den Antrag des Beschwerdeführers, wonach die vorinstanzlichen Verfahrens- kosten durch den Kanton Bern zu tragen seien, ist nicht einzutreten. Das Zwangs- massnahmengericht entschied diesbezüglich bereits im Sinne des Beschwerdefüh- rers. Zwar hat die Beschwerdekammer in gewissen Konstellationen auch über die vorinstanzliche Kostenverlegung zu befinden (vgl. etwa Art. 428 Abs. 3 StPO). Dennoch fehlt es dem Beschwerdeführer an einem rechtlich geschützten Interesse für diesen Antrag. 3. Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde die amtlichen Akten des staats- anwaltschaftlichen Verfahrens BM 25 12631 mit Stand am 30. Juli 2025 ein. Darü- ber hinaus beantragte er die Edition ebendieser Akten bei der Staatsanwaltschaft. 2 3.1 Die Beschwerdekammer ist mit voller Kognition ausgestattet. Erstmals geltend ge- machte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven in hän- gigen Haftbeschwerdeverfahren hat sie somit grundsätzlich zu berücksichtigen, insbesondere die gesetzlichen Haftgründe betreffend (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Dies gilt vorliegend auch für die durch den Beschwerdeführer eingereichten Akten BM 25 12631. 3.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die zu edierenden Akten von Belang sind, weshalb diesem Antrag bereits infolge mangelnder Substantiierung keine Fol- ge zu leisten ist. Überdies ist aufgrund der bereits eingereichten Akten nicht er- sichtlich, welchen Erkenntnisgewinn sich der Beschwerdeführer von der Edition er- hofft. Ein solcher ist jedoch Voraussetzung für eine Edition (vgl. Art. 194 Abs. 1 StPO). Der Antrag ist daher abzuweisen. 4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesge- richts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersu- chung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durch- führung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verur- teilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid für den dringenden Tatverdacht zuerst auf seinen Entscheid KZM 25 940 vom 27. April 2025, in welchem es ausführte, dass trotz Divergenzen die belastenden Schilde- 3 rungen von D.________ und E.________ nicht von vornherein als haltlos oder un- glaubhaft erschienen. Das Verletzungsbild sei mit diesen Schilderungen im We- sentlichen vereinbar. Weiter plausibilisiert werde der Tatverdacht durch die Beob- achtungen von F.________ zu den Äusserungen des Beschwerdeführers sowie dessen auffälligen Benehmens. Diese Elemente und die Dynamik des Geschehens relativierten die entlastenden Aussagen des mutmasslichen Opfers. Beim gegen- wärtigen Verfahrensstand genügten Indizien für eine wie auch immer geartete Be- teiligung. Im angefochtenen Entscheid ergänzt das Zwangsmassnahmengericht, dass die bisher befragten Personen in der Zwischenzeit parteiöffentlich einvernommen wor- den seien. Darunter auch das Opfer, welches davor noch nicht umfassend habe einvernommen werden können. Es sei mit der Staatsanwaltschaft einig zu gehen, wonach trotz teils widersprüchlicher Aussagen mindestens davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer zumindest die zweite Stichverletzung beim Opfer her- beigeführt haben dürfte. Insgesamt habe sich der dringende Tatverdacht bestätigt und zumindest hinsichtlich einer verletzenden Handlung weiter verdichtet. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er bislang durch keinerlei objektive Be- weismittel belastet werde. Dies im Gegensatz zum Mitbeschuldigten G.________, dessen Blut auf der Klinge des Katanas gefunden worden sei. Die Aussagen von D.________, G.________ sowie des Opfers seien nicht belastbar, durch F.________ werde er nicht belastet und durch E.________ klar entlastet. Konkret bringt er vor, dass D.________ im Verfahren bisher einen verwirrten Eindruck hin- terlassen habe. Sie habe sich und den übrigen Anwesenden widersprochen, abs- truse Aussagen gemacht, die zeitlichen Abläufe nicht geordnet wiedergeben kön- nen und ein verdächtiges Aussageverhalten gezeigt. Auch G.________ widerspre- che sich und den übrigen Anwesenden; bei seinen Aussagen dürfte es sich gröss- tenteils um Schutzbehauptungen handeln. Dasselbe gelte für die Aussagen des Opfers. F.________ habe bei den Einvernahmen nicht bestätigt, was sie gemäss dem Dokument «Vorläufige Festnahme (Art. 217 StPO)» vom 24. April 2025 der Polizei gemeldet haben solle. E.________ halte klar fest, dass der Beschwerdefüh- rer das Opfer nicht «geschlagen» habe. Damit fehle es am dringenden Tatver- dacht. 4.4 Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Stellungnahme dar, dass die Mehrheit der an- wesenden Personen, darunter das Opfer, den schwerwiegenden Stich mit dem Ka- tana dem Beschwerdeführer zurechnen. Eine Minderheit gebe an, hierzu keine An- gaben machen zu können. Indessen gebe niemand an, dass dieser gravierende Stich dem Mitbeschuldigten G.________ oder einer Dritttäterschaft anzulasten sei. Für eine Dritttäterschaft gebe es denn auch keine Anhaltspunkte. Es sei schleier- haft, inwiefern die Aussagen der Anwesenden allesamt nicht belastbar sein sollten, zumal sie sich trotz Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Begleitumständen und allenfalls hinsichtlich Motiv in Bezug auf den Kernsachverhalt zu weiten Teilen deckten. Überdies sei das Nachtatverhalten in die Beweiswürdigung miteinzube- ziehen. 4.5 Die Beschwerdekammer geht mit Staatsanwaltschaft, Zwangsmassnahmengericht und Beschwerdeführer einig, dass sich die Beweislage teilweise unklar und wider- 4 sprüchlich präsentiert. Was das Kerngeschehen, die Entstehung der Stichverlet- zung, anbelangt, ist die Beweislage jedoch klarer, als sie der Beschwerdeführer darstellt. Dieser gibt an, nur deeskalierend tätig gewesen zu sein (Hafteröffnung vom 25. April 2025, Z. 160 f.; Einvernahme vom 2. Juli 2025, Z. 102 f.). Wie anhand der Aussagen von F.________ zu zeigen sein wird, spricht sein Nachtatverhalten ge- gen diese Annahme. Das Opfer erklärte in der ersten Einvernahme nur wenige Stunden nach der Tat, dass ihm beide Verletzungen von G.________ zugefügt worden seien (Einvernah- me vom 24. April 2025, Z. 48). Direkt vor dieser Aussage musste die Einvernahme für eine Viertelstunde unterbrochen worden, was im Protokoll wie folgt verbalisiert wurde: «19:25 Uhr, Abbruch der Einvernahme. Das Opfer wünscht den Abbruch, er hat sehr starke Schmerzen. Er klagt über Atembeschwerden und kann den Fragen nicht mehr folgen. 19:40 Uhr, Fortsetzung der Einvernahme. Das Opfer konnte durch die Freundin aufgeweckt werden.» In der Einvernahme vom 21. Mai 2025 bezeichnete er dann den Beschwerdeführer als Täter (Z. 119 f., 137, 161 f.). Ange- sichts des Zustands des Opfers bei der ersten Einvernahme muss dieser Wider- spruch nicht zwangsläufig der Glaubhaftigkeit der Aussagen abträglich sein. E.________ verneinte in der ersten Einvernahme zuerst den Einsatz des Katanas durch jemand anderen als G.________. Sie räumte jedoch ein, dass sie die Hand- lungen, die zur Stichverletzung führten, nicht gesehen habe, da sie abgelenkt ge- wesen sei (Einvernahme vom 24. April 2025, S. 3). In der zweiten Einvernahme führte sie sodann aus, dass sie und ihre Schwester die Tat nicht gesehen hätten, da sie in die Wohnung gegangen seien. Der Beschwerdeführer habe nicht «ge- schlagen» (Einvernahme vom 11. Juni 2025, Z. 235 f. und 241 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist im letzten Satz nicht zwingend eine direkte Ent- lastung zu erblicken. Die entsprechenden Aussagen lauten wie folgt: «A.________ wollte die ganze Zeit H.________ schlagen, sollte er G.________ schlagen. Aber H.________ hat G.________ nicht geschlagen, also hat A.________ H.________ auch nicht geschlagen.» (Z. 240 ff.). Eine nicht weniger naheliegende Lesart dieser Äusserung ist diejenige, dass es sich um eine Vermutung von E.________ handelt. Sie nannte die Voraussetzung, unter der der Beschwerdeführer das Opfer schlagen wollte. Diese trat nicht ein, daher vermutete sie, dass der Beschwerdeführer das Opfer nicht geschlagen haben wird. D.________ sagte klar aus, dass der Beschwerdeführer für die Stichverletzung verantwortlich ist (Einvernahme vom 24. April 2025, Z. 66; Einvernahme vom 26. Mai 2025, Z. 88). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann an die- ser Stelle nicht gesagt werden, dass sie die Tat gar nicht gesehen haben kann (vgl. die Würdigung der entsprechenden Aussage von E.________). Alsdann wirken ihre Aussagen vorderhand nicht unglaubhaft. Nicht zuletzt gesteht sie ein, für andere Kokain gekauft und solches auch konsumiert zu haben (Einvernahme vom 26. Mai 2025, Z. 63 f.). G.________ gab bei der Einvernahme vom 30. Juni 2025 an, dass er nichts gese- hen habe (Z. 284 f.). Weiter machte er geltend, dass sich Beschwerdeführer und 5 Opfer vor der Wohnung gestritten hätten (Z. 241 f.). Danach habe er – G.________ – nachgeschaut, ob Blut an der Klinge des Katanas hafte (Z. 264 ff.). Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass G.________ damit mindestens implizit die Verantwortung für die Stichverletzung beim Beschwerdeführer erblickt (Haftverlän- gerungsantrag vom 19. Juli 2025, S. 3 f.). Was die Aussagen von F.________ anbelangt, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Bei der Einvernahme vom 9. Mai 2025 bestätigte sie klar, was im Dokument «Vorläufige Festnahme (Art. 217 StPO)» vom 24. April 2025 aufgeführt ist, nämlich, dass der Beschwerdeführer ihr gesagt habe, er habe vielleicht jeman- den umgebracht (Z. 266). Der Glaubhaftigkeit dieser Aussage zuträglich ist, dass sie lange lavierte, bevor sie den Beschwerdeführer belastete. Hinzu kommt, dass sie mehrfach aussagte, er sei kein böser Mensch (Z. 43 f., 292, 372). Die detaillierte Aussagewürdigung ist dem Sachgericht zu überlassen. Nach dem Gesagten kann ein dringender Tatverdacht mindestens hinsichtlich des Stichs mit dem Katana bejaht werden. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr. 5.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1, 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet wer- den. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Viel- mehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen wer- den (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3, 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen können (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1, 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person aus- ländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Dass die Ausreise in ein Land 6 droht, das die flüchtige Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stell- vertretend verfolgen könnte, steht der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen (vgl. statt vieler BGE 145 IV 503 E. 2.2). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid für die Fluchtgefahr zuerst auf seinen Entscheid KZM 25 940 vom 27. April 2025, in wel- chem es ausführte, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsbürger sei, we- der privat noch beruflich ein bürgerliches Leben führe, nicht verwurzelt und sein Bleiberecht in der Schweiz prekär sei. Die sozialen und familiären Bindungen seien kaum nennenswert. Im Fall einer Verurteilung habe er eine empfindliche Freiheits- strafe sowie eine Landesverweisung zu gewärtigen. Aus den Akten gehe hervor, dass er vor der Festnahme eine Flucht in Betracht gezogen und bereits Anstalten dazu getroffen haben solle. Damit biete er nur ungenügend Gewähr dafür, sich dem Strafverfahren künftig freiwillig zu stellen. Im angefochtenen Entscheid ergänzt das Zwangsmassnahmengericht, dass keine Änderungen an der skizzierten Lebenssituation ersichtlich seien. Die weitere Bestätigung des dringenden Tatverdachts sowie die damit einhergehende Er- höhung der Verurteilungswahrscheinlichkeit lasse die Fluchtneigung als gleichblei- bend hoch erscheinen. Mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei es gerichtsnotorisch, dass wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen habe, regelmässig kaum mehr einen Anlass sehe, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen wolle. Der Ein- wand, dass er eine enge Beziehung zu seinem Sohn pflege, vermöge dies nicht in Frage zu stellen. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass er eine enge Beziehung zu seinem Sohn pflege. Es liege keine Fluchtgefahr vor. 5.4 Die Staatsanwaltschaft erklärt in ihrer Stellungnahme, dass das Zwangsmassnah- mengericht keine Notwendigkeit gesehen habe, sich zur angerufenen Wiederho- lungsgefahr zu äussern. Diese Tatsache bedeute nichts anderes, als dass absolut keine Zweifel am Vorliegen von Fluchtgefahr bestanden hätten. 5.5 Mit Staatsanwaltschaft und Zwangsmassnahmengericht ist festzuhalten, dass viele Faktoren für eine Fluchtneigung des Beschwerdeführers sprechen. Es kann dieser Stelle auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Insbesondere ist u.a. aufgrund der Aussagen von F.________ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits Anstalten zur Flucht getroffen hat. Überdies sagte er mehrfach aus, dass er zurück nach Algerien möchte und die Schweiz ver- lassen werde (Hafteröffnung vom 25. April 2025, Z. 36 f., 182, 188, 242 f.). Damit ist Fluchtgefahr anzunehmen, woran auch die angerufene Beziehung des Be- schwerdeführers zu seinem Sohn nichts zu ändern vermag, zumal diese mit Blick auf die heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel auch aus dem Aus- land gepflegt werden kann. 6. Das Zwangsmassnahmengericht liess nach der Prüfung der Fluchtgefahr offen, ob der von der Staatsanwaltschaft angeführte besondere Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr vorliegt. Nachdem die Beschwerdekammer in Strafsachen die Flucht- 7 gefahr ebenfalls klar bejaht (E. 5.5), muss die Wiederholungsgefahr an dieser Stel- le nicht geprüft werden. 7. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 7.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschrän- kung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Ge- richt darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der frei- heitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 7.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt im angefochtenen Entscheid aus, dass an- gesichts der vom dringenden Tatverdacht umfassten Handlungen und der teils ein- schlägigen Vorstrafen im Fall einer Verurteilung mit einer Sanktion zu rechnen sei, die deutlich schwerer wiege als eine Untersuchungshaft von sechs Monaten. Es drohe somit keine Überhaft. Auch hinsichtlich der Verfahrensführung und dem Be- schleunigungsgebot sei eine Verlängerung um drei Monate verhältnismässig. Die vorzunehmenden respektive nicht auszuschliessenden Ermittlungshandlungen dürften zu einem Zeitbedarf führen, der eine Verlängerung um drei Monate als an- gezeigt und verhältnismässig erscheinen lasse. Die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers sei zu ausgeprägt, um sie mittels Ersatz- massnahmen bannen zu können. Eine Ausweis- und Schriftensperre sei nicht ge- eignet, da das Verbot gegenüber den algerischen Behörden nicht durchgesetzt werden könne. Aufgrund der Kleinräumigkeit der Schweiz und dem Fehlen syste- matischer Grenzkontrollen im Schengen-Raum könne selbst eine tägliche Melde- pflicht eine Flucht nicht verhindern. Zusammen mit einem Electronic Monitoring würde sie lediglich dokumentiert. Andere taugliche Ersatzmassnahmen seien nicht ersichtlich. 7.3 Der Beschwerdeführer begnügt sich mit dem Vorbringen, dass der Fluchtgefahr mit Ersatzmassnahmen begegnet werden könne, und beteuert, sich an diese zu hal- ten. 7.4 Die Staatsanwaltschaft führt im Haftverlängerungsantrag vom 19. Juli 2025 aus, dass u.a. die ausstehenden Ergebnisse der Kriminaltechnik abgewartet werden müssten. Daran – wie auch den weiteren geplanten Ermittlungshandlungen, insbe- sondere den Einvernahmen – ist nichts auszusetzen. Das Fehlen dieser Ergebnis- se wird denn auch durch den Beschwerdeführer moniert (Beschwerde, Ziff. 4.4). Erfahrungsgemäss nehmen die geplanten Schritte einige Zeit in Anspruch. Die Ver- 8 längerung der Untersuchungshaft um drei Monate erweist sich damit ohne Weite- res als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer wird sich nach Ablauf der Verlängerung sechs Monate in Untersuchungshaft befunden haben. Die Mindeststrafe für schwere Körperverlet- zung (Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe. Das Gericht kann die angedrohte Mindeststrafe beim Ver- such unterschreiten (Art. 22 i.V.m. Art. 48a StGB; NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 22 StGB). Angesichts der der derzeit bekannten Tatumstände scheint (im Falle eines entsprechenden Schuldspruchs) eine umfangreiche Strafminderung jedoch ausgeschlossen, womit zum jetzigen Zeitpunkt keine Überhaft droht. Dem Zwangsmassnahmengericht ist beizupflichten, dass sich eine Schriftensperre gegenüber ausländischen Behörden nicht durchsetzen lässt (MAN- FRIN/VOGEL/WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 237 StPO). Es handelt sich somit um eine ungeeignete Massnahme, um die Fluchtgefahr zu mindern. Dasselbe gilt in Bezug auf die Mel- depflicht und die elektronische Überwachung. Diese sind gemäss ständiger Praxis der Beschwerdekammer nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Be- schwerdeführers zu verhindern. Sie erlauben einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 25 96 vom 11. März 2025 E. 6.3; vgl. ferner etwa die Urteile des Bundesgerichts 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 5.4 und 1B_85/2023 vom 6. März 2023 E. 5.3, wonach Ersatzmassnahmen wie eine Ausweis- und Schriften- sperre oder Meldepflichten zwar einer gewissen Fluchtneigung vorbeugen können, sich aber bei ausgeprägter Fluchtgefahr [regelmässig] als nicht ausreichend erwei- sen). Damit sind keine tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 19. August 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10