4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1'000.00 und der geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen. Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.