So steht die Klärung wesentlicher Aspekte des Tatgeschehens einer späteren Sistierung des Verfahrens nicht entgegen; die Täterschaft etwa kann trotzdem unbekannt geblieben sein, was einen Sistierungsgrund darstellt. Die Beschwerdeführerin erklärt auch nicht, welche Ermittlungsschritte möglich und nötig wären. Damit vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass die angefochtene Verfügung fehlerhaft ist. Auf die Ansetzung einer Nachfrist konnte somit im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verzichtet werden. Die Beschwerde ist abzuweisen.